Allgemeine Verkaufsbedingungen

Allgemeine Verkaufsbedingungen der Firma AROMSA GmbH

1 Geltung der Verkaufsbedingungen

(1) Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich für unsere Geschäftsbeziehungen mit Unternehmen und juristischen Personen des öffentlichen Rechts. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.

(2) Bei Erteilung eines Auftrages erkennt der Käufer unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen unter Verzicht auf einen späteren Widerruf als allein verbindlich an.

(3) Spätestens mit der Entgegennahme unserer Lieferungen und Leistungen gelten diese Bedingungen als angenommen.

(4) Hinweisen des Käufers auf seine Geschäftsbedingungen wird hiermit widersprochen. Sie verpflichten uns auch dann nicht, wenn wir im Einzelfall nicht mehr ausdrücklich widersprechen.

(5) Abweichende Bedingungen des Käufers gelten nur dann, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich bestätigt werden.

2 Angebote, Bestellungen, Selbstbelieferung, Abweichungen

(1) Unsere Angebote sind bis zur Auftragsbestätigung stets freibleibend.

(2) Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen oder fernmündlichen Bestätigung.

(3) Aufträge, für die nicht ausdrücklich feste Preise vereinbart sind, werden zu unseren am Tag der Lieferung gültigen Planpreisen zuzüglich Umsatzsteuer berechnet.

(4) Bestellungen des Käufers können wir innerhalb einer Frist von bis zu 1 Woche annehmen.

(5) Wir schließen unsere Verträge mit dem Käufer ausschließlich unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Lieferanten. Dies gilt aber nur, wenn und soweit die Nichtlieferung von uns nicht zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäftes mit unserem Lieferanten. Wir informieren den Käufer unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit der Leistung. Die vom Käufer eventuell bereits erbrachte Gegenleistung wird von uns unverzüglich zurückerstattet.

(6) Für das zu liefernde Produkt sowie für jeden von uns eingesetzten Rohstoff sind die handelsüblichen Abweichungen in Beschaffenheit und Farbe zulässig.

3 Verpackung, Versand und Transport

(1) Die Lieferung erfolgt entweder in Einweg-Verpackungen, die nicht berechnet und Eigentum des Käufers werden oder in Leihverpackungen (V2A-Tanks, Behälter, Kisten, Paletten und dergl.). Leihverpackungen sind unverzüglich nach Entleerung an uns in einwandfreiem Zustand frachtfrei zurückzusenden bzw. je nach Vereinbarung zur Abholung bereitzustellen.

(2) Im Falle der Beschädigung oder Zerstörung einzelner Leihverpackungen trägt der Käufer einen entsprechenden Anteil bzw. die vollen Wiederbeschaffungskosten.

(3) Soweit nichts anderes vereinbart ist, erfolgen unsere Lieferungen „ex works“ bzw. ab Lager. Der Käufer trägt die Kosten der Versendung.

(4) Die Wahl der Versandart bleibt, sofern der Käufer keine besondere Versandart ausdrücklich vorgeschrieben hat, uns überlassen. Versand und Transport erfolgen auf Gefahr des Käufers.

(5) Bei festgestellten Transportschäden oder Fehlmengen ist der Käufer verpflichtet, uns unverzüglich hiervon schriftlich zu unterrichten und uns entsprechende Bescheinigungen des Spediteurs vorzulegen, die die Transportschäden oder Fehlmengen belegen.

4 Rahmenverträge, Laufzeitverträge

(1) Vertragsmengen und Vertragslaufzeit sind für Verkäufer und Käufer verbindlich.

(2) Sofern keine abweichende Regelung schriftlich vereinbart ist, sind Abrufe aus dem Mengenkontrakt grundsätzlich auf Monatsbasis vorzunehmen, d. h. bei z.B. zwölfmonatiger Kontraktlaufzeit ist pro Kalendermonat ein Zwölftel der Kontraktmenge abzurufen, wobei die im Kontrakt festgelegten Mindestmengen je Abruf zu beachten sind.

(3) Abrufe sollten grundsätzlich schriftlich erfolgen.

(4) Sofern für die Bereitstellung der Ware keine abweichenden Vorlaufzeiten schriftlich vereinbart sind, gilt eine Mindestvorlaufzeit von 10 (zehn) Werktagen zwischen Eingang des Abrufs und Bereitstellung der Ware als vereinbart; bei Vereinbarung von Lieferbedingungen, die von § 3 Abs. (3) ab - weichen, verlängert sich die Mindestvorlaufzeit in Abhängigkeit von dem ausgewählten Transportmittel und der gewöhnlichen Transportdauer zum Erfüllungsort entsprechend.

(5) Der Verkäufer darf die Ausführung von Einzelabrufen verweigern, wenn und solange sich der Käufer im Zahlungsverzug gegenüber dem Verkäufer befindet.

(6) Mit Ende der Kontraktlaufzeit wird der Verkäufer auch dann von seiner Leistungspflicht frei, wenn der Käufer die Kontraktmenge nicht, nicht vollständig und/oder nicht rechtzeitig abgerufen hat. Die Weiterbelieferung nach Ablauf des Kontrakts erfolgt stets freibleibend und gilt nicht als stillschweigende Verlängerung der Kontraktdauer. Unberührt hiervon bleibt das Recht des Verkäufers, den Käufer bei Kontraktablauf unter angemessener Fristsetzung zur Abnahme nicht oder nicht voll - ständig abgerufener Kontraktmengen aufzufordern. Sollte der Käufer die Restmenge aus dem Kontrakt nicht innerhalb der Nachfrist abrufen, so kann der Verkäufer neben seinem Erfüllungsanspruch auch Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen.

(7) Der Verkäufer ist verpflichtet, für die rechtzeitige Herstellung oder Beschaffung und Bereitstellung der Ware zu sorgen und trägt insoweit das Beschaffungsrisiko. Seine Haftung ist jedoch auf Vorsatz und Fahrlässigkeit beschränkt und scheidet folglich aus, wenn die Nichterfüllung oder nicht rechtzeitige Erfüllung auf Gründen beruht, die nicht mit der Eigenart der Schuld als Gattungsschuld zusammenhängen oder die nicht dem Geschäftskreis des Verkäufers zuzuordnen sind. Neben den Fällen höherer Gewalt ist dies auch gegeben, wenn infolge nicht vorhersehbarer oder nicht vom Verkäufer beherrschbarer Umstände Leistungshindernisse eintreten, die dem Verkäufer die Beschaffung unzumutbar erschweren, z.B. bei Blockade oder Aussperrung eines Produktions- und/ oder Verarbeitungsstandorts.

(8) Tritt nach Abschluss des Vertrages eine Rechtsnorm in Kraft und führt dies zu einer Erhöhung von Einfuhrabgaben mit Wirkung für die vereinbarte Lieferzeit oder einen Teil dieser Zeit und erhöhen sich infolgedessen die nachweislichen Aufwendungen des Verkäufers, so ändert sich der Kaufpreis entsprechend um diesen Erhöhungsbetrag. Zu den Einfuhrabgaben im Sinne dieser Bestimmung gehören der Zoll, die Abschöpfung und die Verbrauchssteuern.

5 Mängelrügen und Gewährleistungen

(1) Der Käufer ist verpflichtet, die angelieferten Waren unverzüglich auf offensichtliche Mängel, insbesondere auch auf offensichtliche Fehlmengen oder Beschädigungen, zu untersuchen und diese unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 10 Werktagen nach Erhalt der Ware, uns gegenüber schriftlich zu rügen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der Mängelrüge.

(2) Bei nicht offensichtlichen (verborgenen) Mängeln ist der Käufer verpflichtet, diese nach ihrer Entdeckung, spätestens jedoch innerhalb der Verjährungsfrist gem. § 7, uns gegenüber schriftlich zu rügen. Dem Käufer obliegt die Beweislast für alle Voraussetzungen, insbesondere für das Vor - liegen des Mangels, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.

(3) Unterlässt der Käufer die vorstehend bestimmten Rügen, ist unsere Haftung für Mängel aus - geschlossen. Den Mängelanzeigen sind Proben der beanstandeten Ware beizufügen.

(4) Ist die Ware mangelhaft, behalten wir uns vor, den Mangel nach unserer Wahl zunächst durch Nachlieferung oder Nachbesserung (Nacherfüllung) zu beheben. Im Falle der Nacherfüllung sind wir verpflichtet, alle zu diesem Zweck erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Orte als dem Bestimmungsort verbracht wurde.

(5) Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist sie unmöglich, wird sie insgesamt von uns ernsthaft und endgültig verweigert oder ist sie für den Käufer unzumutbar oder eine für die Nacherfüllung vom Käufer zu setzende Frist erfolglos abgelaufen bzw. nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich, so ist der Käufer berechtigt, nach seiner Wahl den Kaufpreis herabzusetzen (Minderung) oder die Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen (Rücktritt). Mit Erklärung des Rücktritts bzw. Verlangen der Minderung entfällt der Anspruch des Käufers auf Lieferung einer mangelfreien Sache. Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen werden nur im Rahmen des nachfolgenden § 6 gewährt, im Übrigen sind sie ausgeschlossen.

(6) Die Verjährungsfrist für Ansprüche, die auf Mängeln der Ware beruhen, beträgt 1 Jahr ab Ablieferung der Ware an den Käufer.

(7) Aus Mängeln, die den Wert oder die Tauglichkeit der Ware zu dem für uns erkennbaren Gebrauch nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen, kann der Käufer keine Rechte herleiten.

(8) Bei den von uns angegebenen Mindesthaltbarkeitsdaten handelt es sich nicht um Verfallsdaten.

(9) Nur wenn der Käufer die Art der Verarbeitung und Verwendung vorher schriftlich detailliert mitteilt und deren Einhaltung garantiert, können wir die Beschaffenheit und damit die Eignung unserer Produkte für den vom Käufer vorausgesetzten Zweck bestätigen. Eine solche Bestätigung gilt nur dann als Garantie und Haftungsübernahme, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich erklären.

(10) Soweit wir zwingende Verwendungs- und Lagervorschriften erteilen, sind alle nachteiligen Abweichungen hiervon vom Käufer zu vertreten.

6 Haftung, Ausschluss von Nacherfüllung und Rücktritt, Leistungsfrist

(1) Mit Ausnahme der in nachfolgender Abs. (2). geregelten Tatbestände ist unsere über die Mängelhaftung gem. vorstehendem § 5 Abs. (4) hinausgehende Haftung auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen bei Pflichtverletzungen ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen. Dies gilt auch, wenn und soweit Pflichtverletzungen unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen vorliegen.

(2) Der Haftungsausschluss in vorstehender Abs. (1). gilt nicht bei Ansprüchen des Käufers aufgrund des Produkthaftungsgesetzes, nicht im Falle der uns zurechenbaren Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, nicht bei grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzungen und nicht für den Fall der Verletzung einer Garantie oder wesentlichen Vertragspflicht sowie bei Arglist. Hier haften wir nach den gesetzlichen Vorschriften. Im Fall der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht durch einfache Fahrlässigkeit ist unsere Haftung jedoch auf Ersatz des typischen vorhersehbaren Schadens begrenzt.

(3) Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht auf einem Mangel der Ware beruht, kann der Käufer nur zurücktreten, wenn der zum Rücktritt berechtigende Umstand auf einem von uns zu vertretenden Verschulden beruht. Bei unerheblicher Pflichtverletzung ist ein Rücktritt ausgeschlossen.

7 Verjährung

(1) Alle Ansprüche und Rechte des Käufers – gleich aus welchem Rechtsgrund – verjähren in einem Jahr ab Ablieferung der Ware. Ist es nicht zur Ablieferung der Ware gekommen, beginnt die Verjährung mit dem Schluss des Jahres, in welchem der Anspruch entstanden ist. Kürzere gesetzliche Verjährungsfristen gehen vor.

(2) Abweichend von Abs. (1) gilt in folgenden Fällen die gesetzlich vorgesehene Verjährungsfrist:

(3) Für Mängelansprüche, wenn wir den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit übernommen haben,
- für Rückgriffsansprüche des Käufers im Rahmen einer Lieferkette,
- für Schadensersatzansprüche oder Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
- für sonstige Schadensersatzansprüche oder Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen aufgrund einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung,
- für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz,
- für Schadensersatzansprüche oder Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen aus der Verletzung sonstiger wesentlicher Vertragspflichten.

8 Liefer- und Leistungszeit, Höhere Gewalt

(1) Liefertermine und Fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, sind schriftlich anzugeben.

(2) Wir sind zu Teillieferungen und/oder Teilleistungen berechtigt.

(3) Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt haben wir nicht zu vertreten. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und eine an - gemessene Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Der höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrung, Mobilmachung, Krieg, Blockade, Aus- und Einfuhrverbote und sonstige hoheitliche Eingriffe gleich, und zwar einerlei, ob sie bei uns oder unserem Lieferanten eintreten. Vom Eintritt eines Ereignisses der höheren Gewalt, dass eine bevorstehende Lieferung behindern wird, haben wir unseren Käufer unverzüglich zu benachrichtigen. Dauert die Behinderung länger als zwei Monate, kann der Käufer nach angemessener Nachfristsetzung hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils der Lieferung vom Vertrag zurücktreten. Insofern bereits von ihm geleistete Vorschusszahlungen werden dem Käufer unverzüglich erstattet.

(4) Abrufe und Bestellungen einzelner Teillieferungen sind so vorzunehmen, dass uns eine vertragsgemäße Herstellung, Abfüllung und Lieferung möglich ist.

(5) Bei Lohnarbeiten wird vorausgesetzt, dass uns die erforderlichen Vormaterialien rechtzeitig frei Haus und in geeigneter Qualität zur Verfügung gestellt werden. Bei Nichterfüllung dieser Voraussetzungen sind wir berechtigt, die Lieferfrist zu verlängern oder vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz zu verlangen.

9 Eigentumsvorbehalt

(1) Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung zwischen uns und dem Käufer unser Eigentum. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung sowie die Saldoziehung und deren Anerkennung berührt den Eigentumsvorbehalt nicht. Als Bezahlung gilt erst der Eingang des Gegenwerts bei uns.

(2) Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware ist ihm jedoch nicht gestattet. Der Käufer ist verpflichtet, unsere Rechte beim Weiterverkauf von Vorbehaltsware auf Kredit zu sichern.

(3) Der Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und ordnungsgemäß zu lagern. Insbesondere ist der Käufer verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.

(4) Die Forderungen des Käufers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt er schon jetzt an uns ab; wir nehmen diese Abtretung an. Ungeachtet der Abtretung und unseres Einziehungsrechts ist der Käufer zur Einziehung solange berechtigt, als er seinen Verpflichtungen uns gegenüber nachkommt und nicht in Vermögensverfall gerät.

(5) Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Waren, und zwar gleich, ob ohne oder nach Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung weiterveräußert, so gilt die oben vereinbarte Vorausabtretung nur in Höhe des Fakturen-Wertes der Vorbehaltsware, die zusammen mit den anderen Waren weiterveräußert wird. Auf Verlangen hat der Käufer uns die zur Einziehung erforderlichen Angaben über die abgetretenen Forderungen zu machen und den Schuldnern die Abtretung offen zu legen.

(6) Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die im Voraus ab - getretenen Forderungen hat der Käufer uns unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten. Etwaige Kosten von Interventionen trägt der Käufer.

(7) Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltsware herauszuverlangen.

(8) Wir verpflichten uns, die uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherungen nach unserer Wahl auf Verlangen des Käufers insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen um 15% oder mehr übersteigt.

10 Zahlungsbedingungen, Verzug, Zurückbehaltungsrecht

(1) Der Käufer ist verpflichtet, unsere Rechnungen sofort nach Rechnungserhalt und Lieferung ohne Abzug zu bezahlen. Zahlt der Käufer nicht rechtzeitig, sind wir berechtigt, die gesetzlich vorgesehenen Verzugszinsen zu verlangen.

(2) Wir sind berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Käufers, Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so sind wir berechtigt, diese Zahlungen zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.

(3) Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können. Im Falle von Schecks gilt Zahlung erst dann als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wird. Im Falle von vereinbartem Einzug im Lastschriftverfahren gilt Zahlung erst dann als erfolgt, wenn wir unwiderruflich über den Betrag verfügen können. Die Hereingabe von Wechseln bedarf unserer Zustimmung. Ihre Annahme erfolgt nur zahlungshalber und vorbehaltlich ihrer Diskontfähigkeit.

(4) Wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, insbesondere einen Scheck nicht einlöst, eine im vereinbarten Lastschriftverfahren erfolgte Zahlung widerruft oder seine Zahlungen einstellt, oder wenn uns andere Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen, so sind wir berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn wir Schecks angenommen haben.

(5) Ein Zurückbehaltungsrecht aus früheren und anderen Geschäften oder Geschäftsverbindungen steht dem Käufer nicht zu.

(6) Die Aufrechnung mit Gegenforderungen ist nur insoweit zulässig, sofern diese von uns anerkannt und zur Zahlung fällig oder rechtskräftig festgestellt sind.

11 Gerichtsstand, Erfüllungsort

(1) Erfüllungsort für alle Verbindlichkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist Emmerich am Rhein.

(2) Der Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis sowie über sein Entstehen und seine Wirksamkeit ergebenden Rechtsstreitigkeiten ist Emmerich am Rhein oder nach unserer Wahl der allgemeine Gerichtstand des Käufers.

(3) Das Vertragsverhältnis unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss aller internationalen und supranationalen (Vertrags-) Rechtsordnungen, insbesondere des UN-Kaufrechts.

12 Datenschutz

Im Rahmen der Zulässigkeit nach den geltenden gesetzlichen Vorschriften, insbesondere nach dem Datenschutzgesetz, speichern und verarbeiten wir Daten und Informationen, die uns im Zuge der Zusammenarbeit übermittelt und bekannt werden.

13 Vertragsänderungen / Schlussbestimmungen

Zusätzliche oder abweichende Vereinbarungen von vorstehenden Bestimmungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Abänderung der Schriftformklausel. Für den Fall, dass einzelne Bestimmungen unwirksam oder nichtig werden, bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt.